2.2. Gemäss § 16 Abs. 2 GPR sind die Unterlagen bei kommunalen Abstimmungen den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Mit dieser gesetzlichen Mindestfrist soll den Stimmberechtigten ermöglicht werden, dass sie sich mittels weiteren Informationen ein umfassendes Bild über die jeweiligen Sachvorlagen machen können. Die frühzeitige Zustellung des Stimmmaterials eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, allfällige Fehler, welche beim Versand durch die Gemeinde auftreten können, zu korrigieren. 2.3. Das vom Verfassungsrecht in Art.