Mit diesem Zeitpunkt hat demnach der Fristenlauf von 3 Tagen für die Einreichung einer diesbezüglichen Beschwerde begonnen. Damit erweist sich seine Eingabe vom 6. März 2015 als verspätet. Somit kann auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten werden. 2.1. Hätte auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2015 Wahlen und Abstimmungen 475