Aus der Beschwerdeschrift selbst lassen sich keine exakten Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Entdeckung der gerügten Unregelmässigkeiten durch den Beschwerdeführer entnehmen. Da sich dieser jedoch schon mit E-Mail vom 23. Februar 2015 an die Gemeindeabteilung gewandt und auf den nun in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Mangel der doppelten bzw. fehlenden Stimmzettel beim Versand der Abstimmungsunterlagen hingewiesen hat, kann mit Sicherheit gesagt werden, dass ihm der festgestellte Mangel spätestens am 23. Februar 2015 bekannt war. Mit diesem Zeitpunkt hat demnach der Fristenlauf von 3 Tagen für die Einreichung einer diesbezüglichen Beschwerde begonnen.