Die Beschwerdefristen (also die relative und die absolute) stehen den Stimmberechtigten nicht wahlweise zur Verfügung; jedermann hat seine Beschwerde spätestens drei Tage nach Entdeckung des Beschwerdegrunds zu erheben, und diese individuelle Beschwerdefrist hat peremptorischen, also endgültig aufhebenden Charakter (vgl. AGVE 1987, S. 489). Aus der Beschwerdeschrift selbst lassen sich keine exakten Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Entdeckung der gerügten Unregelmässigkeiten durch den Beschwerdeführer entnehmen.