Sie ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am dritten Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 68 GPR). Der Regierungsrat hat seine Kompetenz für die Beurteilung von Wahl- und Abstimmungsbeschwerden an das Departement Volkswirtschaft und Inneres delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013). 1.2. Die Beschwerdefristen (also die relative und die absolute) stehen den Stimmberechtigten nicht wahlweise zur Verfügung;