1.1. 2015 Verwaltungsbehörden 474 Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden (§ 66 GPR). Gemäss § 67 Abs. 2 GPR kann Abstimmungsbeschwerde jeder Stimmberechtigte des betreffenden Abstimmungskreises führen. Sie ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am dritten Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 68 GPR).