{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-03-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_75709-31-3_2015-03-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2686", "Checksum": "f10715ca70cd5136667dbb6b0c43bc07"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["75709/31.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 25.03.2015 75709/31.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Urnenabstimmung \nDie frühzeitige Zustellung des Stimmmaterials eröffnet die Möglichkeit, allfällige Fehler, welche beim Versand durch die Gemeinde auftreten können, zu korrigieren. 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Wahlen und Abstimmungen\n\n83 Kommunale Urnenabstimmung\nDie frühzeitige Zustellung des Stimmmaterials eröffnet die Möglichkeit,\nallfällige Fehler, welche beim Versand durch die Gemeinde auftreten können, zu korrigieren. Eine Volksabstimmung wird von der Beschwerdeinstanz nur dann aufgehoben, wenn die Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist oder hätte sein können.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 25. März 2015 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (75709/31.3).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nIn der Gemeinde A. wurden am 8. März 2015 zwei Abstimmungen an der Urne über kommunale Sachgeschäfte durchgeführt. Die\nStimmzettel waren je Sachgeschäft unterschiedlich farbig (gelb und\nblau). Jede stimmberechtigte Person hat einen gelben und einen\nblauen Stimmzettel erhalten. Da bei der Stimmzettelproduktion beim\nWechsel von der einen zur anderen Vorlage Fehldrucke entstanden\nsind, haben mehrere Stimmberechtigte doppelte Stimmzettel für eine\nder kommunalen Vorlagen erhalten (jeweils einen korrekten gelben\nund einen falschen blauen) und keine korrekten blauen Stimmzettel\nfür die zweite Vorlage.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1.\n2015 Verwaltungsbehörden 474\n\nMit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl\noder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden (§ 66 GPR). Gemäss § 67\nAbs. 2 GPR kann Abstimmungsbeschwerde jeder Stimmberechtigte\ndes betreffenden Abstimmungskreises führen. Sie ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am dritten Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses bei der zuständigen\nBeschwerdeinstanz einzureichen (§ 68 GPR). Der Regierungsrat hat\nseine Kompetenz für die Beurteilung von Wahl- und Abstimmungsbeschwerden an das Departement Volkswirtschaft und Inneres delegiert (§ 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Delegation von\nKompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013).\n1.2.\nDie Beschwerdefristen (also die relative und die absolute) stehen den Stimmberechtigten nicht wahlweise zur Verfügung; jedermann hat seine Beschwerde spätestens drei Tage nach Entdeckung\ndes Beschwerdegrunds zu erheben, und diese individuelle Beschwerdefrist hat peremptorischen, also endgültig aufhebenden Charakter\n(vgl. AGVE 1987, S. 489). Aus der Beschwerdeschrift selbst lassen\nsich keine exakten Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Entdeckung\nder gerügten Unregelmässigkeiten durch den Beschwerdeführer\nentnehmen. Da sich dieser jedoch schon mit E-Mail vom 23. Februar\n2015 an die Gemeindeabteilung gewandt und auf den nun in der\nBeschwerdeschrift vorgebrachten Mangel der doppelten bzw. fehlenden Stimmzettel beim Versand der Abstimmungsunterlagen hingewiesen hat, kann mit Sicherheit gesagt werden, dass ihm der\nfestgestellte Mangel spätestens am 23. Februar 2015 bekannt war.\nMit diesem Zeitpunkt hat demnach der Fristenlauf von 3 Tagen für\ndie Einreichung einer diesbezüglichen Beschwerde begonnen. Damit\nerweist sich seine Eingabe vom 6. März 2015 als verspätet. Somit\nkann auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten werden.\n2.1.\nHätte auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen, wie sich aus den nachfolgenden\nAusführungen ergibt.\n2015 Wahlen und Abstimmungen 475\n\n"}