2015 Wahlen und Abstimmungen 473 V. Wahlen und Abstimmungen 83 Kommunale Urnenabstimmung Die frühzeitige Zustellung des Stimmmaterials eröffnet die Möglichkeit, allfällige Fehler, welche beim Versand durch die Gemeinde auftreten kön- nen, zu korrigieren. Eine Volksabstimmung wird von der Beschwer- deinstanz nur dann aufgehoben, wenn die Verletzung der Wahl- und Ab- stimmungsfreiheit von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewe- sen ist oder hätte sein können. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 25. März 2015 in Sachen X. gegen die Einwohnerge- meinde A. (75709/31.3). Sachverhalt (Zusammenfassung) In der Gemeinde A. wurden am 8. März 2015 zwei Abstimmun- gen an der Urne über kommunale Sachgeschäfte durchgeführt. Die Stimmzettel waren je Sachgeschäft unterschiedlich farbig (gelb und blau). Jede stimmberechtigte Person hat einen gelben und einen blauen Stimmzettel erhalten. Da bei der Stimmzettelproduktion beim Wechsel von der einen zur anderen Vorlage Fehldrucke entstanden sind, haben mehrere Stimmberechtigte doppelte Stimmzettel für eine der kommunalen Vorlagen erhalten (jeweils einen korrekten gelben und einen falschen blauen) und keine korrekten blauen Stimmzettel für die zweite Vorlage. Aus den Erwägungen 1.1. 2015 Verwaltungsbehörden 474 Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregel- mässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstim- mungsergebnisses geltend gemacht werden (§ 66 GPR). Gemäss § 67 Abs. 2 GPR kann Abstimmungsbeschwerde jeder Stimmberechtigte des betreffenden Abstimmungskreises führen. Sie ist innert drei Ta- gen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am drit- ten Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 68 GPR). Der Regierungsrat hat seine Kompetenz für die Beurteilung von Wahl- und Abstimmungs- beschwerden an das Departement Volkswirtschaft und Inneres dele- giert (§ 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013). 1.2. Die Beschwerdefristen (also die relative und die absolute) ste- hen den Stimmberechtigten nicht wahlweise zur Verfügung; jeder- mann hat seine Beschwerde spätestens drei Tage nach Entdeckung des Beschwerdegrunds zu erheben, und diese individuelle Beschwer- defrist hat peremptorischen, also endgültig aufhebenden Charakter (vgl. AGVE 1987, S. 489). Aus der Beschwerdeschrift selbst lassen sich keine exakten Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Entdeckung der gerügten Unregelmässigkeiten durch den Beschwerdeführer entnehmen. Da sich dieser jedoch schon mit E-Mail vom 23. Februar 2015 an die Gemeindeabteilung gewandt und auf den nun in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Mangel der doppelten bzw. feh- lenden Stimmzettel beim Versand der Abstimmungsunterlagen hinge- wiesen hat, kann mit Sicherheit gesagt werden, dass ihm der festgestellte Mangel spätestens am 23. Februar 2015 bekannt war. Mit diesem Zeitpunkt hat demnach der Fristenlauf von 3 Tagen für die Einreichung einer diesbezüglichen Beschwerde begonnen. Damit erweist sich seine Eingabe vom 6. März 2015 als verspätet. Somit kann auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten werden. 2.1. Hätte auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten werden kön- nen, wäre sie abzuweisen gewesen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2015 Wahlen und Abstimmungen 475 2.2. Gemäss § 16 Abs. 2 GPR sind die Unterlagen bei kommunalen Abstimmungen den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Mit dieser gesetzlichen Mindest- frist soll den Stimmberechtigten ermöglicht werden, dass sie sich mittels weiteren Informationen ein umfassendes Bild über die jeweiligen Sachvorlagen machen können. Die frühzeitige Zustellung des Stimmmaterials eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, allfällige Fehler, welche beim Versand durch die Gemeinde auftreten können, zu korrigieren. 2.3. Das vom Verfassungsrecht in Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistete politische Stimmrecht gibt jedem Bürger und jeder Bürgerin einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und un- verfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbil- dung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit ergibt sich weiterhin, dass die Stimmberechtigten einen Anspruch haben, dass Mängel in der Vorbereitung sofort zu beheben sind. Wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Ab- stimmung behoben werden kann, so muss der Urnengang verschoben werden. Es ist jedoch zu beachten, dass auch die Verschiebung einer Abstimmung in die politischen Rechte der Stimmbürger und Stimm- bürgerinnen eingreift, haben sie doch ebenfalls einen Anspruch darauf, dass die Abstimmung am angekündigten Termin stattfindet. Kleinere Fehler, etwa wenn einzelnen Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial verspätet zugesandt wird, vermögen daher die Verschiebung einer Abstimmung nicht zu rechtfertigen (vgl. Michel Besson, Behördliche Informationen vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 387 f.). 2.4. 2015 Verwaltungsbehörden 476 Im vorliegenden Fall ist der Gemeinderat zeitnah nach dem Ver- sand der Abstimmungsunterlagen von einzelnen Stimmberechtigten auf das fehlerhafte Stimmmaterial aufmerksam gemacht worden. Der Gemeinderat hat die in einem solchen Falle notwendigen und ge- eigneten Schritte unternommen (Orientierung der Medien und Be- reitstellung von Informationen auf der Homepage), um den Mangel zu beheben. Eine Bekanntmachung des festgestellten Mangels im amtlichen Publikationsorgan, wie der Beschwerdeführer zu ver- langen scheint, hätte zwar ebenfalls ins Auge gefasst werden können, ist jedoch in einem solchen Fall nicht zwingend erforderlich. Gerade bei einem wöchentlich erscheinenden amtlichen Publikationsorgan, wie hier im Fall A. das kantonale Amtsblatt, erweist sich die Be- kanntgabe in anderen Medien, insbesondere in den Tageszeitungen, meist als zweckmässiger. Aufgrund der Rückmeldungen der be- troffenen Stimmbürger und Stimmbürgerinnen konnten die Aussagen des für den Druck verantwortlichen Unternehmens über die Ursache des Fehlers für plausibel angesehen werden. Infolgedessen konnte eine Behebung des Mangels im Vorfeld durch Umtausch der Fehl- drucke durch die betroffenen Personen durchaus als aussichtsreich betrachtet werden. Bei dem gewählten Vorgehen musste allerdings bereits vor der Abstimmung damit gerechnet werden, dass der Mangel nicht in allen Fällen mehr behoben werden könnte. 2.5. Der Beschwerdeführer hat den Mangel selbst festgestellt. Wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, hat er zudem von den durch die Gemeinde zur Fehlerbehebung unternommenen Anstrengungen Kenntnis erlangt. Es war ihm daher ohne weiteres möglich, seine Stimmzettel umzutauschen. Insofern konnte der Mangel keinen Ein- fluss auf die Ausübung seiner politischen Rechte haben. 2.6. Da der Fehler bei der Stimmzettelproduktion vor der Abstim- mung bekannt war, konnte diesem bei der Resultatermittlung durch das Wahlbüro die nötige Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bei der 2015 Wahlen und Abstimmungen 477 Auszählung der Ja- und Nein-Stimmen war das Wahlbüro folglich in der Lage, die aufgrund der Farbgebung erkennbaren falschen Stimm- zettel festzustellen und schliesslich für ungültig zu erklären. In Be- zug auf die eingelegten Wahlzettel sind sodann keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Abstimmungen feststellbar (3'317 Stimmzettel für das Kaufgeschäft S. und 3'280 Stimmzettel bei der Vorlage T.). 2.7. Die Folgen einer Verletzung des Anspruchs auf freie und unver- fälschte Willenskundgabe bemisst das Bundesgericht in ständiger Praxis nach dem vermutungsweisen und wahrscheinlichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Eine Volksabstimmung wird von der Beschwerdeinstanz nur dann aufgehoben, wenn die Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist oder hätte sein können (vgl. Yvo Hangartner; Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, S. 1088). Hier liegen aber keine knappen Resultate vor. Zwar leiden die beiden durchgeführten kommunalen Abstimmungen an einem Mangel. Es muss infolgedessen damit gerechnet werden, dass die Abstimmungsergebnisse durch die fehlerhaften Stimmzettel in der Grössenordnung von einem bis wenigen Dutzend Ja- oder Nein- Stimmen verfälscht worden sind. Eine Kassation und eine Wiederho- lung der Abstimmungen vermag dies aber nicht zu rechtfertigen. Trotz des Mangels bringen die jeweiligen Abstimmungsresultate den Willen der Stimmberechtigten im Ergebnis eindeutig und zuverlässig zum Ausdruck. 84 Eidgenössische Volksabstimmung; Nachzählung (§§ 63 und 64 GPR) - Eine Nachzählung des Abstimmungsergebnisses auf Kantonsebene ist möglich, wenn aufgrund stichhaltiger Gründe der Verdacht be- steht, dass das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sein könnte.