Bezirksgericht D. Abschreibungskosten in der Höhe von 136 Franken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts D. vom 13. Januar 2014). b) Vom Verfahrensgegenstand her handelt es sich vorliegend um eine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gegen die Gemeinde B. Sofern die Gemeinde einen Vermögensschaden nicht von sich aus bereit ist zu übernehmen, kann die Grundlage für einen solchen Anspruch nur das kantonale Haftungsgesetz (HG) vom 24. März 2009 sein. Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeitenden. Grundsätzlich haftet ein Gemeinwesen nur für unrechtmässig entstandenen Schaden.