2. Der Beschwerdeführer verlangt von der Gemeinde B. die Übernahme von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 286.‒, welche ihm durch angebliche Fehler von Gemeindeangestellten der Gemeinde B. in einem Strafverfahren entstanden sind. a) Dem Forderungsbetrag liegt ein abgeschlossenes Strafverfahren zugrunde, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Busse von 120 Franken (gemäss Strafbefehl vom 18. September 2013) verurteilt worden ist. Aus dem Strafbefehlsverfahren resultieren 150 Franken an Verfahrenskosten und aus dem Rückzug der Einsprache vor dem 2014 Gemeinderecht 487