95 Schadenersatzforderung Über Forderungen, welche in den Geltungsbereich des kantonalen Haftungsgesetzes fallen, kann der Gemeinderat nicht mittels Verfügung entscheiden. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 19. Mai 2014 in Sachen Y. gegen die Einwohnergemeinde B. (75235/25.4). Aus den Erwägungen