{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-05-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_75235-25-4_2014-05-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2784", "Checksum": "e4a010baa1d7ac19750ed6166699f4f3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["75235/25.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 19.05.2014 75235/25.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzforderung \nÜber Forderungen, welche in den Geltungsbereich des kantonalen Haftungsgesetzes fallen, kann der Gemeinderat nicht mittels Verfügung entscheiden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:27", "Checksum": "cb4617ab168acff3b8c0e0dba3cb175b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 19.05.2014 75235/25.4\nRegeste:\nSchadenersatzforderung \nÜber Forderungen, welche in den Geltungsbereich des kantonalen Haftungsgesetzes fallen, kann der Gemeinderat nicht mittels Verfügung entscheiden.\n\n486 Verwaltungsbehörden 2014\n\nGesetzgeber mit den entsprechenden Bestimmungen des IDAG\nselbst vorgenommen hat, indem er die Einsichtnahme in amtliche\nDokumente mit Personendaten Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. (…) Schliesslich gelten die Bestimmungen des\nIDAG gegenüber jedermann gleichermassen. Es trifft nicht zu, dass\neiner anderen Person als dem Beschwerdeführer Einsicht in die\nRechnungsbelege gewährt werden könnte, sofern auch hier die\nVoraussetzungen gemäss IDAG (insbesondere diejenigen der §§ 6\nund 15 IDAG) nicht erfüllt sein sollten.\n\n95 Schadenersatzforderung\nÜber Forderungen, welche in den Geltungsbereich des kantonalen Haftungsgesetzes fallen, kann der Gemeinderat nicht mittels Verfügung entscheiden.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 19. Mai 2014 in Sachen Y. gegen die Einwohnergemeinde B. (75235/25.4).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDer Beschwerdeführer verlangt von der Gemeinde B. die Übernahme von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 286.‒, welche ihm\ndurch angebliche Fehler von Gemeindeangestellten der Gemeinde B.\nin einem Strafverfahren entstanden sind.\na)\nDem Forderungsbetrag liegt ein abgeschlossenes Strafverfahren\nzugrunde, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Busse von 120\nFranken (gemäss Strafbefehl vom 18. September 2013) verurteilt\nworden ist. Aus dem Strafbefehlsverfahren resultieren 150 Franken\nan Verfahrenskosten und aus dem Rückzug der Einsprache vor dem\n2014 Gemeinderecht 487\n\nBezirksgericht D. Abschreibungskosten in der Höhe von 136 Franken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts D. vom 13. Januar 2014).\nb)\nVom Verfahrensgegenstand her handelt es sich vorliegend um\neine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gegen die Gemeinde B. Sofern die Gemeinde einen Vermögensschaden nicht von\nsich aus bereit ist zu übernehmen, kann die Grundlage für einen solchen Anspruch nur das kantonale Haftungsgesetz (HG) vom\n24. März 2009 sein. Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeitenden. Grundsätzlich haftet ein Gemeinwesen nur für unrechtmässig\nentstandenen Schaden. Unter Umständen ist auch ein Ersatz für\nrechtmässig entstandenen Schaden zu leisten (vgl. dazu § 6 HG). Für\nfalsche Auskünfte sieht das Haftungsgesetz nur einen Schadensersatz\nbei Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor (vgl. § 7 HG).\nc)\nEin solcher Anspruch ist gemäss § 11 HG im Klageverfahren\nvor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Gemeinde\nkann deshalb über eine derartige Forderung aus Haftungsrecht nicht\nmittels einseitig verbindlicher Verfügung entscheiden. Wenn der Beschwerdeführer, wie vorliegend, dennoch eine anfechtbare Verfügung\nausdrücklich verlangt, ist eine Nichteintretensverfügung zu erlassen.\n\n96 Nutzung eines Gemeindesaals\nUntersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht,\nist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 2. Oktober 2014 in Sachen Z. gegen die Einwohnergemeinde C. (75096/22.8).\n"}