486 Verwaltungsbehörden 2014 Gesetzgeber mit den entsprechenden Bestimmungen des IDAG selbst vorgenommen hat, indem er die Einsichtnahme in amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter nur unter bestimmten Voraus- setzungen zulässt. (…) Schliesslich gelten die Bestimmungen des IDAG gegenüber jedermann gleichermassen. Es trifft nicht zu, dass einer anderen Person als dem Beschwerdeführer Einsicht in die Rechnungsbelege gewährt werden könnte, sofern auch hier die Voraussetzungen gemäss IDAG (insbesondere diejenigen der §§ 6 und 15 IDAG) nicht erfüllt sein sollten. 95 Schadenersatzforderung Über Forderungen, welche in den Geltungsbereich des kantonalen Haf- tungsgesetzes fallen, kann der Gemeinderat nicht mittels Verfügung ent- scheiden. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 19. Mai 2014 in Sachen Y. gegen die Einwohnerge- meinde B. (75235/25.4). Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer verlangt von der Gemeinde B. die Über- nahme von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 286.‒, welche ihm durch angebliche Fehler von Gemeindeangestellten der Gemeinde B. in einem Strafverfahren entstanden sind. a) Dem Forderungsbetrag liegt ein abgeschlossenes Strafverfahren zugrunde, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Busse von 120 Franken (gemäss Strafbefehl vom 18. September 2013) verurteilt worden ist. Aus dem Strafbefehlsverfahren resultieren 150 Franken an Verfahrenskosten und aus dem Rückzug der Einsprache vor dem 2014 Gemeinderecht 487 Bezirksgericht D. Abschreibungskosten in der Höhe von 136 Fran- ken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts D. vom 13. Januar 2014). b) Vom Verfahrensgegenstand her handelt es sich vorliegend um eine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gegen die Ge- meinde B. Sofern die Gemeinde einen Vermögensschaden nicht von sich aus bereit ist zu übernehmen, kann die Grundlage für einen sol- chen Anspruch nur das kantonale Haftungsgesetz (HG) vom 24. März 2009 sein. Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die vermö- gensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeiten- den. Grundsätzlich haftet ein Gemeinwesen nur für unrechtmässig entstandenen Schaden. Unter Umständen ist auch ein Ersatz für rechtmässig entstandenen Schaden zu leisten (vgl. dazu § 6 HG). Für falsche Auskünfte sieht das Haftungsgesetz nur einen Schadensersatz bei Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor (vgl. § 7 HG). c) Ein solcher Anspruch ist gemäss § 11 HG im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Gemeinde kann deshalb über eine derartige Forderung aus Haftungsrecht nicht mittels einseitig verbindlicher Verfügung entscheiden. Wenn der Be- schwerdeführer, wie vorliegend, dennoch eine anfechtbare Verfügung ausdrücklich verlangt, ist eine Nichteintretensverfügung zu erlassen. 96 Nutzung eines Gemeindesaals Untersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht, ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu ge- ben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtig- ten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 2. Oktober 2014 in Sachen Z. gegen die Einwohner- gemeinde C. (75096/22.8).