Das spricht im 6. Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) in der Tat von der "selbständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs". Gemäss Botschaft vom 3. September 2004 werden als Kriterien zur Abgrenzung zwischen der selbständigen und der unselbständiger Erwerbstätigkeit diejenigen herbeigezogen, die im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gelten. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien spreche für eine unselbstän-