2. 2.1. C.M. macht geltend, dass das Gesetz über die Medizinalberufe nur auf Personen anwendbar sei, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Er aber sei Geschäftsführer der X. GmbH und als solcher Angestellter der GmbH und nicht selbständig erwerbend. Aufgrund der Verletzung des Bundesrechts sei die Verfügung aufzuheben. 2.2 Das spricht im 6. Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) in der Tat von der "selbständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs".