Der Ausschluss des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig. 2014 Gesundheitsrecht 491 IV. Gesundheitsrecht 97 Disziplinarverfahren - Anwendbarkeit des MedBG - Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflichten eines Zahnarztes. - Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Behandlungskosten. - Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist angesichts der verletzten Berufspflichten angemessen.