Sodann ergibt sich auch aus § 10 des Reglements, dass Veranstaltungen wie Ausstellungen, Verkäufe, Lotto, Tombolas, Vorträge und ähnliches durchaus zu den bestimmungsgemässen Nutzungsarten des Gemeindesaals zu zählen sind. Mit der Abweisung des Nutzungsgesuchs des Beschwerdeführers für den 23. September 2013 hat der Gemeinderat gegen die Bestimmung von § 10 des Benützungsreglements für den Gemeindesaal verstossen. Die Verfügung verletzt zudem die Rechtsgleichheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 anderen Mitbewerbern erlaubt hat, vergleichbare An- und Verkaufsveranstaltungen durchzuführen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig.