Die Auswahl von Nutzungsberechtigten erfolgt daher in einem geordneten öffentlich-rechtlichen Verfahren. In einem solchen Verfahren steht allen potentiellen Bewerbern grundsätzlich das gleiche Recht auf Benutzung zu. Das heisst, es ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Es ist insbesondere der Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Gebot der Gleichbehandlung 2014 Gemeinderecht 489