Aus den Erwägungen 2. a) Die Gemeinde C. verfügt über einen eigenen kommunalen Gemeindesaal. Die Benutzung des Saals wird in einem Reglement des Gemeinderats geregelt. Der Gemeindesaal dient der Pflege und Förderung des geistigen, kulturellen, bildenden, geselligen und gesellschaftlichen Lebens der Gemeinde C. und des Einzugsgebiets (vgl. § 1 des Reglements). Es handelt sich somit beim Gemeindesaal um eine öffentliche Sache des Verwaltungsvermögens (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2333).