Eine Gemeinde kann deshalb über eine derartige Forderung aus Haftungsrecht nicht mittels einseitig verbindlicher Verfügung entscheiden. Wenn der Beschwerdeführer, wie vorliegend, dennoch eine anfechtbare Verfügung ausdrücklich verlangt, ist eine Nichteintretensverfügung zu erlassen. 96 Nutzung eines Gemeindesaals Untersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht, ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen.