Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeitenden. Grundsätzlich haftet ein Gemeinwesen nur für unrechtmässig entstandenen Schaden. Unter Umständen ist auch ein Ersatz für rechtmässig entstandenen Schaden zu leisten (vgl. dazu § 6 HG). Für falsche Auskünfte sieht das Haftungsgesetz nur einen Schadensersatz bei Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor (vgl. § 7 HG). c) Ein solcher Anspruch ist gemäss § 11 HG im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Gemeinde kann deshalb über eine derartige Forderung aus Haftungsrecht nicht mittels einseitig verbindlicher Verfügung entscheiden.