{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-10-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_75096-22-8_2014-10-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2785", "Checksum": "e4ebbe5dcf71cd497e3430f0197d1ceb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["75096/22.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 02.10.2014 75096/22.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzung eines Gemeindesaals \nUntersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht, ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. 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Sofern die Gemeinde einen Vermögensschaden nicht von\nsich aus bereit ist zu übernehmen, kann die Grundlage für einen solchen Anspruch nur das kantonale Haftungsgesetz (HG) vom\n24. März 2009 sein. Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeitenden. Grundsätzlich haftet ein Gemeinwesen nur für unrechtmässig\nentstandenen Schaden. Unter Umständen ist auch ein Ersatz für\nrechtmässig entstandenen Schaden zu leisten (vgl. dazu § 6 HG). Für\nfalsche Auskünfte sieht das Haftungsgesetz nur einen Schadensersatz\nbei Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor (vgl. § 7 HG).\nc)\nEin solcher Anspruch ist gemäss § 11 HG im Klageverfahren\nvor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Gemeinde\nkann deshalb über eine derartige Forderung aus Haftungsrecht nicht\nmittels einseitig verbindlicher Verfügung entscheiden. Wenn der Beschwerdeführer, wie vorliegend, dennoch eine anfechtbare Verfügung\nausdrücklich verlangt, ist eine Nichteintretensverfügung zu erlassen.\n\n96 Nutzung eines Gemeindesaals\nUntersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht,\nist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 2. Oktober 2014 in Sachen Z. gegen die Einwohnergemeinde C. (75096/22.8).\n488 Verwaltungsbehörden 2014\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer Z. handelt mit Altmetallen und Zinnwaren. Für verschiedene Ankaufsveranstaltungen hat er den Gemeindesaal der Gemeinde C. angemietet. Ein Gesuch für zwei weitere geplante Ankäufe von Edelmetallen im Jahr 2013 hat der Gemeinderat\nC. mit der Begründung abgewiesen, dass derartige Veranstaltungen\nmit der Zweckbestimmung des Gemeindesaals nicht vereinbar seien.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a)\nDie Gemeinde C. verfügt über einen eigenen kommunalen Gemeindesaal. Die Benutzung des Saals wird in einem Reglement des\nGemeinderats geregelt. Der Gemeindesaal dient der Pflege und Förderung des geistigen, kulturellen, bildenden, geselligen und gesellschaftlichen Lebens der Gemeinde C. und des Einzugsgebiets (vgl.\n§ 1 des Reglements). Es handelt sich somit beim Gemeindesaal um\neine öffentliche Sache des Verwaltungsvermögens (Häfelin/Müller/\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010,\nN 2333). Die Benutzung des Gemeindesaals steht in erster Linie der\nGemeinde für deren Veranstaltungen offen und danach im Rahmen\nder bestimmungsgemässen Nutzung des Saals der Allgemeinheit. Insoweit steht er dann Privaten zur Verfügung, welche ihn für eigene,\nmit der Zweckbestimmung vereinbare, Zwecke mieten wollen.\nb)\nDie Vermietung des Gemeindesaals untersteht folglich dem öffentlichen Recht. Die Auswahl von Nutzungsberechtigten erfolgt daher in einem geordneten öffentlich-rechtlichen Verfahren. In einem\nsolchen Verfahren steht allen potentiellen Bewerbern grundsätzlich\ndas gleiche Recht auf Benutzung zu. Das heisst, es ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich\num das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten\nmuss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Es ist insbesondere der\nGrundsatz der Rechtsgleichheit, das Gebot der Gleichbehandlung\n2014 Gemeinderecht 489\n\nvon Konkurrenten und das Willkürverbot zu beachten (vgl.\nHäfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 2336). Allerdings ergibt sich aus\nden Grundrechten kein Anspruch auf eine bestimmte Nutzung.\n3. a)\nIm vorliegenden Fall hat die Gemeinde C. im Jahr 2013, gemäss Auflistung für die Belegung, den Saal auch an 7 Tagen für die\nDurchführung von Warenmärkten vermietet. Es handelt sich dabei\ninsbesondere auch um 5 Veranstaltungen mit An- und Verkäufen von\nGoldwaren. Insofern erweist sich die vom Gemeinderat in der angefochtenen Verfügung enthaltene Begründung, wonach die Verkaufsveranstaltung des Beschwerdeführers gegen die Zweckbestimmung\ndes Gemeindesaals verstossen würde, als nicht stichhaltig. Sodann\nergibt sich auch aus § 10 des Reglements, dass Veranstaltungen wie\nAusstellungen, Verkäufe, Lotto, Tombolas, Vorträge und ähnliches\ndurchaus zu den bestimmungsgemässen Nutzungsarten des Gemeindesaals zu zählen sind. Mit der Abweisung des Nutzungsgesuchs des\nBeschwerdeführers für den 23. September 2013 hat der Gemeinderat\ngegen die Bestimmung von § 10 des Benützungsreglements für den\nGemeindesaal verstossen. Die Verfügung verletzt zudem die Rechtsgleichheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 anderen Mitbewerbern\nerlaubt hat, vergleichbare An- und Verkaufsveranstaltungen durchzuführen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers erweist sich daher\nals unzulässig.\n2014 Gesundheitsrecht 491\n\nIV. Gesundheitsrecht\n\n"}