2014 Gemeinderecht 487 Bezirksgericht D. Abschreibungskosten in der Höhe von 136 Fran- ken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts D. vom 13. Januar 2014). b) Vom Verfahrensgegenstand her handelt es sich vorliegend um eine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gegen die Ge- meinde B. Sofern die Gemeinde einen Vermögensschaden nicht von sich aus bereit ist zu übernehmen, kann die Grundlage für einen sol- chen Anspruch nur das kantonale Haftungsgesetz (HG) vom 24. März 2009 sein. Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die vermö- gensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeiten- den. Grundsätzlich haftet ein Gemeinwesen nur für unrechtmässig entstandenen Schaden. Unter Umständen ist auch ein Ersatz für rechtmässig entstandenen Schaden zu leisten (vgl. dazu § 6 HG). Für falsche Auskünfte sieht das Haftungsgesetz nur einen Schadensersatz bei Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor (vgl. § 7 HG). c) Ein solcher Anspruch ist gemäss § 11 HG im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Gemeinde kann deshalb über eine derartige Forderung aus Haftungsrecht nicht mittels einseitig verbindlicher Verfügung entscheiden. Wenn der Be- schwerdeführer, wie vorliegend, dennoch eine anfechtbare Verfügung ausdrücklich verlangt, ist eine Nichteintretensverfügung zu erlassen. 96 Nutzung eines Gemeindesaals Untersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht, ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu ge- ben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtig- ten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 2. Oktober 2014 in Sachen Z. gegen die Einwohner- gemeinde C. (75096/22.8). 488 Verwaltungsbehörden 2014 Sachverhalt Der Beschwerdeführer Z. handelt mit Altmetallen und Zinnwa- ren. Für verschiedene Ankaufsveranstaltungen hat er den Gemeinde- saal der Gemeinde C. angemietet. Ein Gesuch für zwei weitere ge- plante Ankäufe von Edelmetallen im Jahr 2013 hat der Gemeinderat C. mit der Begründung abgewiesen, dass derartige Veranstaltungen mit der Zweckbestimmung des Gemeindesaals nicht vereinbar seien. Aus den Erwägungen 2. a) Die Gemeinde C. verfügt über einen eigenen kommunalen Ge- meindesaal. Die Benutzung des Saals wird in einem Reglement des Gemeinderats geregelt. Der Gemeindesaal dient der Pflege und För- derung des geistigen, kulturellen, bildenden, geselligen und gesell- schaftlichen Lebens der Gemeinde C. und des Einzugsgebiets (vgl. § 1 des Reglements). Es handelt sich somit beim Gemeindesaal um eine öffentliche Sache des Verwaltungsvermögens (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2333). Die Benutzung des Gemeindesaals steht in erster Linie der Gemeinde für deren Veranstaltungen offen und danach im Rahmen der bestimmungsgemässen Nutzung des Saals der Allgemeinheit. In- soweit steht er dann Privaten zur Verfügung, welche ihn für eigene, mit der Zweckbestimmung vereinbare, Zwecke mieten wollen. b) Die Vermietung des Gemeindesaals untersteht folglich dem öf- fentlichen Recht. Die Auswahl von Nutzungsberechtigten erfolgt da- her in einem geordneten öffentlich-rechtlichen Verfahren. In einem solchen Verfahren steht allen potentiellen Bewerbern grundsätzlich das gleiche Recht auf Benutzung zu. Das heisst, es ist allen Inte- ressierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Es ist insbesondere der Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Gebot der Gleichbehandlung 2014 Gemeinderecht 489 von Konkurrenten und das Willkürverbot zu beachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 2336). Allerdings ergibt sich aus den Grundrechten kein Anspruch auf eine bestimmte Nutzung. 3. a) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde C. im Jahr 2013, ge- mäss Auflistung für die Belegung, den Saal auch an 7 Tagen für die Durchführung von Warenmärkten vermietet. Es handelt sich dabei insbesondere auch um 5 Veranstaltungen mit An- und Verkäufen von Goldwaren. Insofern erweist sich die vom Gemeinderat in der ange- fochtenen Verfügung enthaltene Begründung, wonach die Verkaufs- veranstaltung des Beschwerdeführers gegen die Zweckbestimmung des Gemeindesaals verstossen würde, als nicht stichhaltig. Sodann ergibt sich auch aus § 10 des Reglements, dass Veranstaltungen wie Ausstellungen, Verkäufe, Lotto, Tombolas, Vorträge und ähnliches durchaus zu den bestimmungsgemässen Nutzungsarten des Gemein- desaals zu zählen sind. Mit der Abweisung des Nutzungsgesuchs des Beschwerdeführers für den 23. September 2013 hat der Gemeinderat gegen die Bestimmung von § 10 des Benützungsreglements für den Gemeindesaal verstossen. Die Verfügung verletzt zudem die Rechts- gleichheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 anderen Mitbewerbern erlaubt hat, vergleichbare An- und Verkaufsveranstaltungen durch- zuführen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig. 2014 Gesundheitsrecht 491 IV. Gesundheitsrecht 97 Disziplinarverfahren - Anwendbarkeit des MedBG - Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflich- ten eines Zahnarztes. - Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Be- handlungskosten. - Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist an- gesichts der verletzten Berufspflichten angemessen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014 i.S. C.M. gegen Departement Gesundheit und Soziales (RRB-Nr. 2014-000899). Aus den Erwägungen 2. 2.1. C.M. macht geltend, dass das Gesetz über die Medizinal- berufe nur auf Personen anwendbar sei, die einen universitären Me- dizinalberuf selbständig ausüben. Er aber sei Geschäftsführer der X. GmbH und als solcher Angestellter der GmbH und nicht selbständig erwerbend. Aufgrund der Verletzung des Bundesrechts sei die Verfü- gung aufzuheben. 2.2 Das spricht im 6. Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) in der Tat von der "selbständigen Ausübung eines universitären Medi- zinalberufs". Gemäss Botschaft vom 3. September 2004 werden als Kriterien zur Abgrenzung zwischen der selbständigen und der un- selbständiger Erwerbstätigkeit diejenigen herbeigezogen, die im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gelten. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien spreche für eine unselbstän-