2. Die verfahrensrechtlichen Fragen des Verwaltungsrechts sind im VRPG geregelt. § 24 VRPG enthält Vorschriften über Beweismittel und verweist in Abs. 4 in Bezug auf übrige Fragen des Beweisrechts auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind namentlich die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörden unter Beachtung der Vorbringen der Parteien zu beachten (§§ 2 und 17 VRPG). Die Beweisfragen sind in Art. 150 ff. ZPO und in Art. 8 ZGB geregelt.