101 Wildschadenabschätzung - Wer Anspruch auf Schadenersatz für eine Schadenfläche geltend macht, muss gemäss Art. 8 ZGB den Nachweis dafür erbringen, wie gross die geschädigte Fläche ist. Gelingt dem Beschwerdeführer dieser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der Abschätzung der kantonalen Fachstelle angenommen und entsprechend zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. - Allein aus dem Umstand, dass beim Kantonsangestellten eine bestimmte Nähe zum Staat vorliegt, kann die Vermutung pflichtwidriger Handlungen nicht abgeleitet werden.