Verwandte von Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen deshalb keiner Teilnahmebeschränkung (vgl. Kreisschreiben betreffend Durchführung der Gemeindeversammlung nach den Vorschriften des neuen Gemeinderechts vom 30. Oktober 1981, S. 4). 2013 Jagdrecht 529 IV. Jagdrecht