Wo nach Absatz 1 die unmittelbar betroffenen Stimmberechtigten und deren nächste Angehörige verpflichtet sind, in den Ausstand zu treten, da bezieht sich Absatz 2 nur auf die dort ausdrücklich genannten Verwaltungsmitglieder, Direktoren und Gesellschafter. Der Kreis der Angehörigen, wie er in Absatz 1 definiert wird, ist nicht auf Absatz 2 übertragbar. Verwandte von Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen deshalb keiner Teilnahmebeschränkung (vgl. Kreisschreiben betreffend Durchführung der Gemeindeversammlung nach den Vorschriften des neuen Gemeinderechts vom 30. Oktober 1981, S. 4).