Hier sind nur diejenigen Personen der Firma Y. + Partner ausstandspflichtig, welche im Handelsregister als deren Organe eingetragen sind. Zwar ist aktuell Z., der Sohn von Y, im Handelsregister als Gesellschafter der Firma eingetragen. Der Sohn würde damit von der Ausstandspflicht erfasst werden. Diese kann aber nicht auch auf dessen Vater ausgeweitet werden. Wo nach Absatz 1 die unmittelbar betroffenen Stimmberechtigten und deren nächste Angehörige verpflichtet sind, in den Ausstand zu treten, da bezieht sich Absatz 2 nur auf die dort ausdrücklich genannten Verwaltungsmitglieder, Direktoren und Gesellschafter.