Nachdem Y. nicht mehr als Organ der Firma Y. + Partner, A., tätig ist, besteht schliesslich vorliegend auch keine im Sinne von § 25 GG umschriebene Ausstandspflicht. Weder liegt ein Anwendungsfall von Absatz 1 vor, da eine allfällige Auftragserteilung an die Firma Y. + Partner für Y. keine unmittelbaren finanziellen Folgen bewirken würde, noch liegt ein Anwendungsfall von Absatz 2 vor. Diese Ausstandspflicht betrifft nur die aktuellen Mitglieder der Verwaltung und die aktuellen Direktoren einer Gesellschaft. Hier sind nur diejenigen Personen der Firma Y. + Partner ausstandspflichtig, welche im Handelsregister als deren Organe eingetragen sind.