Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestimmung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist. Wenn im Versammlungsbüchlein der Gemeinde ein entsprechender Hinweis gemacht und dabei etwa nur ein verkürzter Wortlaut zitiert wur- 2013 Gemeinderecht 527