tretenen Gesellschaft unmittelbar berührt. Eine Ausstandsvorschrift bedeutet immer eine Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmberechtigten. Sie ist deshalb restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Ausstand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestimmung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist.