2013 Gemeinderecht 525 III. Gemeinderecht 100 Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung.