{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_74953-23-5_2013-09-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2886", "Checksum": "7875aa662554cf7181b0266dbe24c76b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["74953/23.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 17.09.2013 74953/23.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht\nDie Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:49", "Checksum": "657c5fc022eb0225cf5866b1e963d94d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 17.09.2013 74953/23.5\nRegeste:\nGemeindeversammlung; Ausstandspflicht\nDie Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung.\n\n2013 Gemeinderecht 525\n\nIII. Gemeinderecht\n\n100 Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht\nDie Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 17. September 2013 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (74953/23.5).\n\nSachverhalt\n\nAn der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. Juni 2013\nwar unter Traktandum 4 über einen Verpflichtungskredit von\nFr. 150'000.00 für die Projektierung von Parkierungsanlagen inkl.\nParkhaus zu befinden.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindeversammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben\nhabe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Firma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als\nVerwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen gewesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. +\nPartner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessenkonflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y.\n526 Verwaltungsbehörden 2013\n\nStimmberechtigter der Gemeinde A. und damit grundsätzlich teilnahmeberechtigt sei. Die Firma Y. + Partner werde heute durch seinen\nSohn und einer Geschäftsleitung aus Mitarbeitenden geführt. Er\nselbst sei nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Die Firma Y. +\nPartner sei von der Gemeinde mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt worden. Auch wenn noch keine Auftragserteilung durch den\nGemeinderat für die Projektierung erfolgt sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie auch den Nachfolgeauftrag erhalten werde.\na)\nDie für die Gemeindeversammlungen massgebende Ausstandsvorschrift von § 25 GG lautet wie folgt:\nAbs. 1: Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für\nihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen\nbewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten\nbeziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das\nVersammlungslokal zu verlassen.\nAbs. 2: Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren\nvon Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht,\nwenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft unmittelbar berührt.\nEine Ausstandsvorschrift bedeutet immer eine Einschränkung\nder demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmberechtigten. Sie ist deshalb restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur\ndie im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Ausstand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den\nVorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte.\nb)\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestimmung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist. Wenn\nim Versammlungsbüchlein der Gemeinde ein entsprechender Hinweis gemacht und dabei etwa nur ein verkürzter Wortlaut zitiert wur-\n2013 Gemeinderecht 527\n\n"}