2013 Gemeinderecht 525 III. Gemeinderecht 100 Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstim- mung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskus- sion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrech- te. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direkto- ren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 17. September 2013 in Sachen X. gegen die Einwoh- nergemeinde A. (74953/23.5). Sachverhalt An der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. Juni 2013 war unter Traktandum 4 über einen Verpflichtungskredit von Fr. 150'000.00 für die Projektierung von Parkierungsanlagen inkl. Parkhaus zu befinden. Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindever- sammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben habe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Fir- ma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen ge- wesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. + Partner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessen- konflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y. 526 Verwaltungsbehörden 2013 Stimmberechtigter der Gemeinde A. und damit grundsätzlich teilnah- meberechtigt sei. Die Firma Y. + Partner werde heute durch seinen Sohn und einer Geschäftsleitung aus Mitarbeitenden geführt. Er selbst sei nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Die Firma Y. + Partner sei von der Gemeinde mit einer Machbarkeitsstudie beauf- tragt worden. Auch wenn noch keine Auftragserteilung durch den Gemeinderat für die Projektierung erfolgt sei, könne davon ausge- gangen werden, dass sie auch den Nachfolgeauftrag erhalten werde. a) Die für die Gemeindeversammlungen massgebende Ausstands- vorschrift von § 25 GG lautet wie folgt: Abs. 1: Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmbe- rechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetrage- ner Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. Abs. 2: Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglie- der von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen ver- tretenen Gesellschaft unmittelbar berührt. Eine Ausstandsvorschrift bedeutet immer eine Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmbe- rechtigten. Sie ist deshalb restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Aus- stand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, wäh- rend der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands be- stehen die vollen Mitwirkungsrechte. b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestim- mung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist. Wenn im Versammlungsbüchlein der Gemeinde ein entsprechender Hin- weis gemacht und dabei etwa nur ein verkürzter Wortlaut zitiert wur- 2013 Gemeinderecht 527 de, kann natürlich der abgedruckte Text im Büchlein für die Beur- teilung des vorliegenden Falls keine Rolle spielen. Anzuwenden ist einzig die gesetzliche Bestimmung. Sodann geht der Beschwerdefüh- rer von einen falschem Verständnis der Ausstandsbestimmung aus. Wie oben ausgeführt, dürfen auch ausstandspflichtige Personen an der Diskussion einer Vorlage teilnehmen. Insofern ist es völlig ge- setzeskonform, wenn Y. sich für die Annahme des Projektierungskre- dits eingesetzt hat. Nachdem Y. nicht mehr als Organ der Firma Y. + Partner, A., tätig ist, besteht schliesslich vorliegend auch keine im Sinne von § 25 GG umschriebene Ausstandspflicht. Weder liegt ein Anwendungsfall von Absatz 1 vor, da eine allfällige Auftragsertei- lung an die Firma Y. + Partner für Y. keine unmittelbaren finanziellen Folgen bewirken würde, noch liegt ein Anwendungsfall von Absatz 2 vor. Diese Ausstandspflicht betrifft nur die aktuellen Mitglieder der Verwaltung und die aktuellen Direktoren einer Gesellschaft. Hier sind nur diejenigen Personen der Firma Y. + Partner ausstandspflich- tig, welche im Handelsregister als deren Organe eingetragen sind. Zwar ist aktuell Z., der Sohn von Y, im Handelsregister als Gesell- schafter der Firma eingetragen. Der Sohn würde damit von der Aus- standspflicht erfasst werden. Diese kann aber nicht auch auf dessen Vater ausgeweitet werden. Wo nach Absatz 1 die unmittelbar betrof- fenen Stimmberechtigten und deren nächste Angehörige verpflichtet sind, in den Ausstand zu treten, da bezieht sich Absatz 2 nur auf die dort ausdrücklich genannten Verwaltungsmitglieder, Direktoren und Gesellschafter. Der Kreis der Angehörigen, wie er in Absatz 1 defi- niert wird, ist nicht auf Absatz 2 übertragbar. Verwandte von Verwal- tungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen des- halb keiner Teilnahmebeschränkung (vgl. Kreisschreiben betreffend Durchführung der Gemeindeversammlung nach den Vorschriften des neuen Gemeinderechts vom 30. Oktober 1981, S. 4). 2013 Jagdrecht 529 IV. Jagdrecht 101 Wildschadenabschätzung - Wer Anspruch auf Schadenersatz für eine Schadenfläche geltend macht, muss gemäss Art. 8 ZGB den Nachweis dafür erbringen, wie gross die geschädigte Fläche ist. Gelingt dem Beschwerdeführer die- ser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der Abschätzung der kantona- len Fachstelle angenommen und entsprechend zu Ungunsten des Be- schwerdeführers entschieden. - Allein aus dem Umstand, dass beim Kantonsangestellten eine be- stimmte Nähe zum Staat vorliegt, kann die Vermutung pflichtwidri- ger Handlungen nicht abgeleitet werden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 3. April 2013 i. S. M. G. gegen die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (RRB Nr. 2013- 000377). Aus den Erwägungen 2. Die verfahrensrechtlichen Fragen des Verwaltungsrechts sind im VRPG geregelt. § 24 VRPG enthält Vorschriften über Beweismit- tel und verweist in Abs. 4 in Bezug auf übrige Fragen des Beweis- rechts auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Im Verfahren vor den Ver- waltungsbehörden sind namentlich die Grundsätze der Gesetzmässig- keit und die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörden unter Beachtung der Vorbringen der Parteien zu beachten (§§ 2 und 17 VRPG). Die Beweisfragen sind in Art. 150 ff. ZPO und in Art. 8 ZGB geregelt.