Gesetzgeber mit den entsprechenden Bestimmungen des IDAG selbst vorgenommen hat, indem er die Einsichtnahme in amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. (…) Schliesslich gelten die Bestimmungen des IDAG gegenüber jedermann gleichermassen. Es trifft nicht zu, dass einer anderen Person als dem Beschwerdeführer Einsicht in die Rechnungsbelege gewährt werden könnte, sofern auch hier die Voraussetzungen gemäss IDAG (insbesondere diejenigen der §§ 6 und 15 IDAG) nicht erfüllt sein sollten.