Mit dem IDAG werden der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz und der öffentlich-rechtliche Grundrechtsschutz (persönliche Freiheit) im Bereich der Datenbearbeitung gestärkt (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005, S. 2 f.). c) Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist eine Anonymisierung der Personendaten hier nicht möglich. Da zudem das betroffene Unternehmen die Personendaten weder selbst öffentlich zugänglich gemacht hat noch der öffentliche Zugang in ihrem offensichtlichen Interesse liegt (vgl. § 6 Abs. 3 IDAG) und auch die Voraussetzungen nach § 15 IDAG nicht gegeben sind, ist eine Ein-