Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist und wenn diese Einschränkung verhältnismässig ist. Mit dem IDAG werden der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz und der öffentlich-rechtliche Grundrechtsschutz (persönliche Freiheit) im Bereich der Datenbearbeitung gestärkt (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005, S. 2 f.). c) Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist eine Anonymisierung der Personendaten hier nicht möglich.