die Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder die betroffene Person eingewilligt hat. b) Das IDAG installiert zwar das Öffentlichkeitsprinzip, welches den grundsätzlichen Zugang zu den amtlichen Dokumenten ermöglicht, es konkretisiert jedoch auch den Datenschutz. Der Datenschutz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Jede Bearbeitung von Personendaten durch ein öffentliches Organ stellt eine Einschränkung von Grundrechten dar, besonders des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art.