IDAG sind amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter auszusondern oder zu anonymisieren. Ist die Aussonderung oder die Anonymisierung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird der Zugang nach der Bestimmung des § 15 IDAG über die Bekanntgabe von Personendaten und anderer Erlasse gewährt. Gemäss § 15 IDAG geben öffentliche Organe Privaten Personendaten nur bekannt, wenn sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, 2014 Gemeinderecht 485