Insofern erscheint es für diesen Fall angebracht zu sein, von einem hängigen Geschäft oder Verfahren im Sinne von § 7 IDAG auszugehen. Gesuche um Einsichtnahme in die noch nicht abgeschlossene Jahresrechnung können sich in der Praxis jedoch auch nur auf bestimmte (Buch- ungs-) Vorgänge der noch nicht abgeschlossenen (und genehmigten) Jahresrechnung beziehen. In diesen Fällen (wie etwa demjenigen des Beschwerdeführers) würde es nicht dem gesetzgeberischen Zweck entsprechen, wenn die Einsichtnahme gänzlich ausgeschlossen wäre. Die Frage kann hier aber letztlich offen gelassen werden.