Deshalb könnte eine vorherige Bekanntgabe den Meinungsbildungsprozess beeinflussen, indem Fakten über einen möglichen Rechnungsabschluss verbreitet werden, ohne dass dieser durch die gemeindeinternen Kontrollorgane beurteilt worden ist und ohne dass der vorgesehene Bereinigungsprozess zwischen Gemeinderat und Finanzkommission stattgefunden hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die Behörden dann ihre Entscheide nicht mehr unbeeinflusst von Druckversuchen fällen könnten. Insofern erscheint es für diesen Fall angebracht zu sein, von einem hängigen Geschäft oder Verfahren im Sinne von § 7 IDAG auszugehen.