der unbeeinflussten Meinungsbildung der Behörden dienen soll und daher als im Sinne von § 7 IDAG hängiges Geschäft zu betrachten sei (vgl. Empfehlung unter II. Erwägungen, Ziff. 4. lit. a, Absatz 6). Dies erscheint in dieser absoluten Form diskutabel zu sein. Ein öffentliches Interesse der Gemeinden, dass nicht in die im aktuellen Rechnungsjahr verbuchten Aufwände und Erträge (Laufende Rechnung) oder Einnahmen und Ausgaben (Investitionsrechnung) Einsicht genommen werden kann, besteht wohl nur dann, wenn jemand 484 Verwaltungsbehörden 2014