Schliesslich ist die Frage aufzuwerfen, ob für den Bereich der öffentlichen Rechnungsablage der Gemeinden überhaupt von einem hängigen Geschäft oder Verfahren im Sinne von § 7 IDAG gesprochen werden kann, welches den Zugang zu den amtlichen Dokumenten ausschliessen würde, wenn auch nicht für die Kreditabrechnungen (wie oben ausgeführt), so doch für die jeweilig von der Gemeindeversammlung zu genehmigende Jahresrechnung. So vertritt die Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz in ihrer Empfehlung vom 19. März 2013 die Auffassung, dass im Verfahren zur Genehmigung einer Jahresrechnung die Zeit der Vorbereitung der Gemeindeversammlung und Bereinigung mit der Finanzkommission