e) Schliesslich ist die Frage aufzuwerfen, ob für den Bereich der öffentlichen Rechnungsablage der Gemeinden überhaupt von einem hängigen Geschäft oder Verfahren im Sinne von § 7 IDAG gesprochen werden kann, welches den Zugang zu den amtlichen Dokumenten ausschliessen würde, wenn auch nicht für die Kreditabrechnungen (wie oben ausgeführt), so doch für die jeweilig von der Gemeindeversammlung zu genehmigende Jahresrechnung.