Diese (worunter auch die fraglichen Rechnungsbelege der Firma E. fallen) sind jedoch bereits mit den jeweiligen Jahresrechnungen genehmigt worden. Somit handelt es sich vorliegend bei den fraglichen Abrechnungen um keine amtlichen Dokumente eines hängigen Geschäfts oder Verfahrens, zu welchen der Zugang bereits gestützt auf § 7 IDAG verwehrt wäre. e)