den. bb) Erstrecken sich nun Ausgaben über mehrere Jahre und fallen unter den Investitionsbegriff, ist eine Kreditabrechnung zu erstellen (§ 15 Abs. 4 FiD in Verbindung mit § 14 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände [FiV] vom 9. Juli 1984). Bei der anzufertigenden Kreditabrechnung handelt es sich um eine Zusammenstellung von Zahlen bzw. Fakten aus den jeweiligen Jahresrechnungen (siehe dazu die Musterkreditabrechnung im Kapitel 3, S. 33, im Anhang 3D des Handbuchs Rechnungswesen Gemeinden).