Die Gemeinden sind demnach von Gesetzes wegen verpflichtet, für jedes Rechnungsjahr eine Jahresrechnung zu erstellen und diese durch die Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen. Inhalt der jeweiligen Jahresrechnung sind die Aufwände und Erträge der Laufenden Rechnung und die Einnahmen und die Ausgaben der Investitionsrechnung dieses Rechnungsjahrs. Für Verpflichtungskredite gilt, dass keine Kreditabrechnung erstellt werden muss, wenn sie in einem Jahr abgewickelt werden (vgl. § 15 Abs. 4 FiD). Alle mit dem Verpflichtungskredit zusammenhängenden Buchungen werden in der Folge