Die Rechnungsabnahme bezieht sich auf abgeschlossene Vorgänge. Der Gemeinderat muss sodann nach § 97 GG die Rechnungen zusammen mit seinen Berichten und den Stellungnahmen der Prüfungsorgane während zehn Tagen öffentlich auflegen und jeweils bis zum 30. Juni der Gemeindeversammlung unterbreiten (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 426 f.). Die Gemeinden sind demnach von Gesetzes wegen verpflichtet, für jedes Rechnungsjahr eine Jahresrechnung zu erstellen und diese durch die Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen.