Offenlegung der öffentlichen Mittel und der tatsächlichen Finanzlage des Gemeinwesens, vollständig, klar, wahr und öffentlich zu sein. Zur Rechnungsablage gehören die Verwaltungsrechnung (Laufende Rechnung und Investitionsrechnung) mit den Vergleichszahlen Budget/letzte Rechnung, die Bestandesrechnung, die Liegenschafts- und Mobilienverzeichnisse, die den Abschreibungen bzw. Amortisationen zugrunde liegenden Buchwerte, die volkswirtschaftliche Gliederung und die Begründung wesentlicher Abweichungen vom Budget. Die Gemeindeversammlung nimmt die Jahresrechnung entgegen und genehmigt sie gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. b GG. Die Rechnungsabnahme bezieht sich auf abgeschlossene Vorgänge.