Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. § 3 des Dekrets über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (FiD) vom 17. März 1981 schreibt den Gemeinden für die Rechnungsführung die doppelte Buchhaltung nach den Regeln des Harmonisierten Rechnungsmodells vor. Dem Gemeinderat obliegt die Verwaltung des Gemeindevermögens, der Vollzug des Budgets sowie der übrigen Finanzbeschlüsse der Stimmberechtigten. Aus dieser Zuständigkeit fliesst auch die Pflicht, die Rechnung zu führen und sie am Ende des Rechnungsjahrs zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Vorlage der Rechnung legt die Exekutive Rechenschaft ab über ihr Finanzgebaren im Rechnungsjahr.